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   BSG, 16.10.2003 - B 11 AL 30/03 R   

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BSG, 16.10.2003 - B 11 AL 30/03 R (https://dejure.org/2003,3115)
BSG, Entscheidung vom 16.10.2003 - B 11 AL 30/03 R (https://dejure.org/2003,3115)
BSG, Entscheidung vom 16. Oktober 2003 - B 11 AL 30/03 R (https://dejure.org/2003,3115)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand - sozial gerechtfertigte Kündigung - Ablauf eines befristeten Dienstverhältnisses eines GmbH-Geschäftsführers - verfassungskonforme Auslegung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erstattung von Arbeitslosengeld und Sozialversicherungsbeiträgen - Verfassungskonforme Auslegung eines Befreiungstatbestandes bei Geschäftsführern einer GmbH - Gleichstellung von befristeten Verträgen und Kündigung hinsichtlich der Erstattungsvorschrift des § 128 ...

  • Judicialis

    AFG § 128 Abs 1 Satz 2 Nr 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattungspflicht des Arbeitgebers beim Arbeitslosengeld bei sozial gerechtfertigter Kündigung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2004, 139
  • NZS 2004, 443 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 15.12.1999 - B 11 AL 33/99 R

    Arbeitslosengeld, Erstattungspflicht des Arbeitgebers bei Beendigung eines

    Auszug aus BSG, 16.10.2003 - B 11 AL 30/03 R
    Die Entscheidung des BSG vom 15. Dezember 1999 (SozR 3-4100 § 128 Nr. 7) sei nicht einschlägig.

    Die Erstattungsvorschrift ist auch anzuwenden, wenn das Arbeitsverhältnis nicht durch Kündigung, sondern durch Fristablauf geendet hat (BSGE 85, 224, 228 ff = SozR 3-4100 § 128 Nr. 7).

    Die Befreiungstatbestände des § 128 Abs. 1 Satz 2 AFG sind jedoch nicht als abschließende Regelungen zu verstehen, weil andernfalls Erstattungspflichten in einem über die Lenkungsfunktion der Erstattung hinausgehenden Umfang unvermeidbar wären, die in nicht von dem Gesetzeszweck gebotenen Maß und damit unverhältnismäßig in die Berufsfreiheit von Arbeitgebern eingriffen (BVerfGE 81, 156, 194 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1; BSGE 85, 224, 228 ff = SozR 3-4100 § 128 Nr. 7).

    Der Senat hat für Arbeitsverhältnisse bereits entschieden, dass die Erstattungspflicht nicht eintritt, wenn bei einem wirksam befristeten Arbeitsvertrag der Arbeitgeber bei Ende des Arbeitsverhältnisses zur sozialgerechtfertigten Kündigung berechtigt gewesen wäre (BSGE 85, 224, 228 ff = SozR 3-4100 § 128 Nr. 7).

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

    Auszug aus BSG, 16.10.2003 - B 11 AL 30/03 R
    Die gegenteilige Betriebspraxis führt wegen der erschwerten Vermittelbarkeit älterer Arbeitsuchender zu erheblichen Belastungen der Solidargemeinschaft, denen die Erstattung von Leistungen und Beitragszahlungen entgegenwirken soll (BVerfGE 81, 156, 189 ff = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1; BSGE 81, 259, 267 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 5).

    Die Befreiungstatbestände des § 128 Abs. 1 Satz 2 AFG sind jedoch nicht als abschließende Regelungen zu verstehen, weil andernfalls Erstattungspflichten in einem über die Lenkungsfunktion der Erstattung hinausgehenden Umfang unvermeidbar wären, die in nicht von dem Gesetzeszweck gebotenen Maß und damit unverhältnismäßig in die Berufsfreiheit von Arbeitgebern eingriffen (BVerfGE 81, 156, 194 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1; BSGE 85, 224, 228 ff = SozR 3-4100 § 128 Nr. 7).

  • BSG, 17.12.1997 - 11 RAr 61/97

    Erstattungspflicht des Arbeitgebers, Befreiungstatbestände nach § 128 AFG ,

    Auszug aus BSG, 16.10.2003 - B 11 AL 30/03 R
    Die gegenteilige Betriebspraxis führt wegen der erschwerten Vermittelbarkeit älterer Arbeitsuchender zu erheblichen Belastungen der Solidargemeinschaft, denen die Erstattung von Leistungen und Beitragszahlungen entgegenwirken soll (BVerfGE 81, 156, 189 ff = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1; BSGE 81, 259, 267 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 5).
  • LSG Hessen, 16.02.2009 - L 9 AL 225/06

    Erstattung des gezahlten Arbeitslosengeldes bei vorausgegangenem befristetem

    24 Dabei ist zunächst festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 15. Dezember 1999 - B 11 AL 33/99 R in Soz.Recht 3-4100, § 128 Nr. 7; und Urteil vom 16. Oktober 2003 - B 11 AL 30/03 R in Soz.Recht 4-4300, § 147a Nr. 2), die allerdings noch zum alten, inhaltsgleichen § 128 Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) ergangen ist, die Beschäftigung aufgrund befristeter Arbeitsverhältnisse grundsätzlich nicht die Erstattungspflicht ausschließt.

    Entsprechend § 147a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB III tritt die Erstattungspflicht deshalb auch dann nicht ein, wenn der Arbeitgeber darlegt und nachweist, dass er zum Zeitpunkt des Endes des Arbeitsverhältnisses berechtigt gewesen wäre, das Arbeitsverhältnis durch sozial gerechtfertigte Kündigung zu beenden, wenn es nicht befristet gewesen wäre (vgl. bereits BSG, Urteil vom 15. Dezember 1999 - B 11 AL 33/99 R; bestätigt durch Urteil vom 16. Oktober 2003 - B 11 AL 30/03 R -).

  • LSG Baden-Württemberg, 05.03.2004 - L 8 AL 2494/01

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand -

    Hierzu hat das BSG (Urteil vom 16.10.2003 - B 11 AL 30/03) folgendes ausgeführt:.
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